Zur Grundpflege gehören im Sinne des Sozialgesetzbuches XI pflegerische Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Mobilität, Ernährung und die Prophylaxen. Versicherte erhalten Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz, wenn sie wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Maße der Pflege bedürfen und hauswirtschaftliche Hilfen benötigen. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse in drei Pflegestufen unterteilt.
Zu den Leistungen der Grundpflege gehören:
Die Krankenbeobachtung, das Einleiten von Vorbeugemaßnahmen und die Beratung und Anleitung sind integraler Bestandteil der Grundpflegeleistungen.