Ist eine pflegende Bezugsperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder einem sonstigen Grund an der Durchführung der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme die Pflegestufe mindestens sechs Monate besteht. Für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse einen Betrag von bis zu 1.510,00€.
Dieser Betrag kann entweder innerhalb von 28 Tage eines Kalenderjahres ausgeschöpft werden, oder stundenweise in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege die acht Stunden Grenze nicht überschreitet. Nehmen Sie die stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1510,00€. Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens acht Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als acht Stunden täglich nicht gekürzt.